Mietrecht – Hausfriedensbruch durch Ihren Vermieter

Viele Vermieter machen sich Sorgen um Ihre Immobilie und vertrauen den Mietern nicht. Zu viele Horrorgeschichten von verdreckten Wohnungen, kranken Haustieren oder Messies haben sie schon gehört und möchten daher regelmäßig ein Blick in Ihr Eigentum werfen. Diese Fälle sind aber definitiv die Ausnahme von der Regel, denn die meisten Mieter behandeln das Mietobjekt mit Sorgfalt und pflegen dieses korrekt. Ist es also Zulässig, dass der Vermieter regelmäßig die Privatsphäre seines Mieters stört?

Hausfriedensbruch – wann darf der Vermieter in das Mietobjekt und wann nicht?

Das Mietrecht sieht keinerlei Grund dazu, dass der Vermieter ein allgemeines Kontrollrecht über seine Immobilie besitzt. Der Vermieter gibt im Gegenteil sein Hausrecht mit der Vermietung an den Mieter ab. Das bedeutet soviel, als das der Mieter dann das Recht hat, darüber zu entscheiden wen er in das Mietobjekt lässt und wen nicht. Dies schließt auch den Vermieter mit ein, der von seinem Mieter an einer Betretung des Mietobjektes gehindert werden kann. Wie genau sind aber die Regeln, was schreibt das Gesetz vor und kann der Vermieter in seiner eigenen Immobilie Hausfriedensbruch begehen?

Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter – nur mit konkretem Anlass möglich

In manchen Fällen ist es aber vonnöten, dass der Vermieter das Mietobjekt betritt. Mit Ankündigung und gesondertem Grund hat der Vermieter auch das Recht dazu. Zu solchen Fällen zählt beispielsweise das Ablesen des Heizkostenverteilers oder der Wasseruhren. Aber auch bei Instandsetzungsarbeiten oder Reparaturen darf der Vermieter das Objekt betreten. Für den Vermieter sind diese Fälle aber meist in eigenem Interesse, da das Mietobjekt durch diese instand gehalten wird. Aber auch andere Gründe sind zulässig für einen Besuch des Vermieters. Hat dieser Beispielsweise den Verdacht, dass der Mieter das Mietobjekt vertragswidrig nutzt, kann er mit einem angekündigten Besuch das Mietobjekt betreten. Dennoch muss der Mieter dem Zutritt zustimmen. Ein Beispiel hierfür könnte die Haltung von nicht erlaubten Haustieren sein oder die unerlaubte Untervermietung an dritte. Hier aber Vorsicht an die Vermieter. Ein solcher Besuch ist nur unter Ankündigung und mit der Zustimmung des Mieters rechtens. Der Gebrauch des Schlüssels zum Mietobjekt ohne vorherige Erlaubnis ist unzulässig.

Hausfriedensbruch durch den Vermieter – betreten des Mietobjektes ohne Erlaubnis

Ein betreten des Mietobjektes ohne Ankündigung und Erlaubnis des Mieters, beispielsweise durch einen Zweitschlüssel ist unzulässig. Ein solches Verhalten des Vermieters berechtigt den Mieter zu einer fristlosen Kündigung des Mietobjektes. Dies gilt auch, wenn der Vermieter das Objekt in guter Absicht betreten hat, beispielsweise zum Durchführen von Reparaturen. Ein unbefugtes Betreten des Mietobjektes kann den Mieter ebenfalls zur Anzeige bringen, ob dieser Schritt aber sehr schlau ist, ist situationsbedingt. Ohne konkreten Anlass und Ankündigung hat der Vermieter keinen Anspruch auf Zutritt des Mietobjektes. In dringenden Fällen, wie einer Notfallreparatur oder aus sachlichen Gründen, wie Handwerkerarbeiten kann der Mieter dem Vermieter den Zutritt aber nicht verwehren. Eine Möglichkeit die Vermieter haben, ist die Festlegung einer Klausel im Mietvertrag, die sie dazu berechtigt, alle ein bis zwei Jahre einen Routinekontrollbesuch zu machen. Mit der Unterschrift des Mieters unter des Mietvertrages, gewährt dieser dem Vermieter das Betreten der Wohnung bei solchen Besuchen, die allerdings auch angekündigt sein müssen. Finden Sie in Ihrem Mietvertrag allerdings eine Klausel, die den Vermieter dazu berechtigt das Mietobjekt generell und uneingeschränkt betreten zu dürfen. Ist diese nicht rechtskräftig und kann so nicht geltend gemacht werden. Achten Sie also genau auf die Formulierungen in Ihrem Mietvertrag und weisen Sie Ihren Vermieter vor Unterzeichnung auf mögliche fehlerhafte Klauseln hin. Betritt der Vermieter das Mietobjekt dennoch ohne Erlaubnis mit beispielsweise einem Zweitschlüssel, so begeht er Hausfriedensbruch in seiner eigenen Immobilie und kann dafür vom Mieter polizeilich angezeigt werden.

Nachmieter gesucht – Wohnungsbesichtigungen und Bilder in der noch bewohnten Immobilie

Auch nach einer Kündigung, ob von seitens des Mieters oder Vermieters, hat der Mieter das Recht noch in der Wohnung zu leben und alles für den Umzug vorzubereiten. Innerhalb der im Normalfall drei Monaten Kündigungsfrist, in denen der Mieter noch im Objekt lebt, gelten die gleichen Regeln für Besuche wie vorher. Besonders in diesem Zeitraum sucht der Vermieter bereits nach Nachmietern und Besichtigungstermine fallen an. Jedoch gibt es hier besondere Regeln, wann der Vermieter das Mietobjekt betreten darf und wann nicht. Die Mieter müssen in der Zeit in der Sie noch in der Immobilie leben keinen Besichtigungstourismus hinnehmen. Besonders in begehrten Wohngegenden, stehen neue Mieter oft Schlange, um die Möglichkeit auf ein neues Mietobjekt zu erhalten. Hier gilt, dass ein bis zwei Besichtigungstermine für den Mieter annehmbar sind. Diese müssen aber drei bis vier Tage vorher angekündigt und vom Mieter abgesegnet werden. Der Vermieter muss sich bei dem Termin am Zeitplan des Mieters orientieren und auf die individuellen Arbeitszeiten etc. eingehen. Allgemein gilt, dass die Unannehmlichkeiten für den Mieter so gering wie möglich zu halten sind, da er noch den vollen Mietpreis zahlt und das Mietverhältnis noch besteht. Bilder des möblierten Objektes sind allerdings weder vom Vermieter noch von den Besichtigungsgästen zulässig. Der Mieter muss das Machen von Bildern ausdrücklich erlauben, ansonsten muss der Vermieter mit den Bildern warten, bis der Mieter ausgezogen ist. Macht er dennoch ohne Erlaubnis Fotos von dem Objekt, verstößt er gegen das Persönlichkeitsrecht des Mieters, auch wenn er Eigentümer der Immobilie ist.

Mietstreit – Hausfriedensbruch anzeigen

Um einen Hausfriedensbruch anzuzeigen, benötigt es einige rechtliche Grundlagen. Die genaue Gesetzeslage besagt laut § 123 des Strafgesetzbuches:

Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, aus die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Um dieses Gesetzt geltend zu machen, muss der Mieter einen Strafantrag bzw. eine Strafanzeige auf Hausfriedensbruch gegenüber dem Vermieter stellen und das innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Kenntniserlangung der Straftat. Nach Ablauf dieser Frist wird eine Straftat als Hausfriedensbruch meist nicht mehr verfolgt. Genauere Informationen und rechtliche Kenntnisse im Mietrecht kann aber nur ein Anwalt zur Verfügung stellen. Ob dieser Schritt wirklich sinnvoll ist oder ob es ausreicht sich, als Mieter mit dem Vermieter einfach auszusprechen ist situationsabhängig unterschiedlich. Beraten Sie sich in einem solchen Falle lieber vorab mit einem Fachmann um alle Eventualitäten abzudecken.