Wohnungsübergabe – Protokoll, Schäden & Ihre Rechte

Die Wohnungsübergabe ist sowohl für den alten als auch den neuen Mieter ein wichtiger Termin. Der alte Mieter übergibt damit seinen letzten Anspruch auf die Immobilie und der neue Mieter bekommt zutritt zur Immobilie und kann mit seinem Einzug beginnen. Bei diesem Termin muss jedoch einiges beachtet werden und das von beiden Parteien und dem Vermieter!

Wohnungsübergabeprotokoll – Inhalt, Übergabe & Schäden

Das Wohnungsübergabeprotokoll ist für alle beteiligten Parteien ein Vorteil. Darin wird der Zustand des Mietobjektes festgehalten und in diesem alle Mängel, Schäden oder Renovierungsarbeiten. Ein Wohnungsübergabeprotokoll wird sowohl beim Aus- als auch beim Einzug gemacht, um alle beteiligten zu schützen. Besonders beim Thema Mängel kommt es häufig zu Streitereien, da die Blickwinkel nicht neutral bleiben. Um dem vorzubeugen soll im Protokoll genau festgehalten werden wie der Zustand des Objektes ist um Missverständnisse aus dem Weg zu räumen.

Der Inhalt – Was gehört alles in das Wohnungsübergabeprotokoll?

In einem Wohnungsübergabeprotokoll werden aber nicht nur Mängel in der Immobilie festgehalten, sondern auch wichtige Kriterien, die später zu Streitigkeiten führen könnten. Damit hier keine Missverständnisse aufkommen, gibt es die wichtigsten Punkte, die unbedingt in dem Protokoll auftauchen sollten:

  • die Anzahl sämtlicher Schlüssel (Haustür, Wohnungstür, Briefkasten, Keller, Dachboden, …)
  • die Funktionalität aller elektrischer Geräte (Wasserhähne, Dusche, Toilettenspülung, Heizungen, … )
  • die genauen Stände an Stromzählern, Wasseruhren und Heizkörpern
  • der Zustand von Wänden, Tapeten, Türen, Schlössern, Fenstern, Teppichen, Fliesen und Parkettböden
  • Achten Sie auf Schimmel, besonders im Bad und an den Wänden (auch nasse Stellen)

Im Rahmen eines Auszuges sollte das Übergabeprotokoll aber noch andere Punkte aufweisen. Zum Beispiel sollten versprochene Reparaturen bzw. Renovierungen vonseiten Ihres Vermieters aufgeführt sein. Dem Mietvertrag können Sie zudem entnehmen, wie sie die Wohnung zu übergeben haben. Dazu zählen beispielsweise weiß gestrichene Wände oder eine besenreine Übergabe. Es ist wichtig für Sie sich an diese Vorgaben zu halten, da ihnen sonst ein Teil der Kaution entzogen werden kann.

Die Übergabe – darauf sollten Sie achten

Das Problem bei Wohnungsübergabeprotokollen ist, dass sie weder verpflichtend noch gesetzlich geregelt sind. Macht ihr Vermieter bei der Übergabe also keins und Sie erkennen im Nachhinein einen Mangel, haben Sie keinerlei Beweis, dass dieser nicht von ihnen verursacht wurde. Deswegen sollten Sie nicht nur auf ein Wohnungsübergabeprotokoll bestehen, sondern sich auch richtig darauf vorbereiten. Da eine reibungslose Übergabe auch im Interesse des Vermieters liegt, sollte es aber für ihn kein Problem darstellen, eine Übergabe mit Protokoll zu machen. Da Planung in den seltensten Fällen schadet, sollten Sie sich vorab also einige Gedanken über die Durchführung machen und sich einige Dinge überlegen.

Zuerst einmal ist es wichtig, dass die Übergabe der Wohnung in leerem und renoviertem Zustand stattfindet. Der Vermieter sollte also, wenn möglich vorher die Übergabe mit dem alten Mieter durchgeführt haben oder diese mit ihnen zusammen machen, damit er überprüfen kann ob der Vermieter die Wohnung, wie im Mietvertrag vereinbart hinterlassen hat. Sollte sich ihr Vermieter weigern eine Übergabe mit Protokoll durchzuführen, können Sie das Prozedere auch alleine mit einem neutralen zeugen durchführen. So gehen Sie auf Nummer sicher und sind im Recht. Nehmen Sie sich für die Übergabe viel Zeit um wirklich alle Mängel zu finden, auch wenn der ihnen Gegenüber drängelt. Bestehen Sie auf die gründliche Übergabe. Sollten Makel vorhanden sein, halten sie diese mit Fotos und in dem Protokoll fest. Nachdem die Besichtigung abgeschlossen ist, erhalten beide Parteien ein Exemplar des Protokolls, dass von beiden unterschrieben werden sollte. So haben alle Parteien die Sicherheit auf Ihrer Seite.

Die Mängel – Welche Schönheitsreparaturen Sie übernehmen müssen und welche nicht

Schönheitsreparaturen sind eine Kunst für sich, denn nirgends ist wirklich festgehalten, was genau darunter fällt. Jeder hat eine andere Vorstellung und auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht keine genaue Definition. Was fällt also darunter und welche müssen Sie und welche ihr Vermieter übernehmen? Der Deutsche Mieterbund hat sich an einer Definition versucht und schreibt auf seiner Homepage: „Unter Schönheitsreparaturen oder Renovierung versteht man alles, was sich beim normalen Wohnen im Laufe der Zeit abgenutzt hat und in der Regel mit Farbe, Tapete und etwas Gips erneuert werden kann. Dazu gehört: Tapezieren von Wänden und Decken, Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, Streichen der Heizkörper, einschließlich der Heizungsrohre, Streichen der Türen innerhalb der Wohnung, Streichen der Fenster von innen und Streichen der Wohnungstür von innen.“ Kurz gefasst, fällt laut dieser Definition alles unter den Begriff Schönheitsreparaturen, was der Mieter selber „abgewohnt“ hat.

Nicht unter den Begriff Schönheitsreparaturen fallen also Dinge, wie der Austausch von Teppichböden, das Abschleifen von Parkettböden oder auch die Renovierung von Kellerräumen, Balkonen oder Terrassen. Alles Dinge, die nachweislich nicht auf das Konto des Mieters gehen. Dabei kann der Vermieter Ihnen aber keine Fristen setzten. Kein Vermieter kann Sie dazu zwingen die gesamte Wohnung nochmals zu streichen, nachdem Sie dies im Vorjahr bereits getan haben. Was genau müssen Sie nun aber an Schönheitsreparaturen übernehmen und wofür ist der Vermieter verantwortlich?

Schönheitsreparaturen, die vom Mieter übernommen werden müssen:

  • Streichen der Türen, Fenster und Wohnungstür (innen)
  • Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken
  • Schließen von Bohr- und Dübellöchern
  • Streichen der Heizungen und Heizungsrohre

Schönheitsreparaturen, die vom Mieter nicht übernommen werden müssen:

  • Streichen von Terrasse, Balkon, Keller, Nutz- und Gemeinschaftsräumen
  • Austausch von Teppichböden
  • Streichen der Fenster und Wohnungstür (außen)
  • Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden
  • nachweislich nicht vom Mieter verursachte Schäden

Mängel erst nach dem Protokoll erkannt – was Sie tun können

Die meisten Mängel sind zwar offensichtlich sichtbar, jedoch gibt es immer wieder den Fall, dass Makel zu spät erkannt werden und somit nicht im Protokoll auftauchen. Aber keine Angst, denn bei schwerwiegenden Mängeln bleiben Sie nicht auf den Kosten sitzen. Sie können dies zu spät erkannten Mängel Ihrem Vermieter melden und diese müssen von ihm übernommen werden. Darunter fallen beispielsweise nicht richtig funktionierende Heizungen, defekte Leitungen aber auch Schimmel.

Finden Sie also nach Einzug bzw nach der Übergabe mit Protokoll einen solchen schwerwiegenden Makel, müssen Sie dies umgehend Ihrem Vermieter melden und diesem dann auch einen entsprechenden Zeitraum gewähren, damit dieser den Markel beseitigen lassen kann. Setzten Sie Ihrem Vermieter also eine Frist, die ausreichend sein sollte bei besonders dringenden Fällen, die gesundheitsschädlich sein könnten, wie beispielsweise Schimmel aber auch kürzer sein dürfen. Passiert in der angegebenen Frist vonseiten des Vermieters nichts, können Sie gegebenenfalls über eine Mietminderung nachdenken.

Fällt ihnen ein kleiner Mängel erst nach dem Übergabeprotokoll auf, also ein sogenannter marginaler Schaden, ist der Vermieter nicht zur Reparatur verpflichtet. Darunter fallen Mängel, wie beispielsweise eine kaputte Fliese oder ein defekter Handtuchhalter. Melden Sie diesen Markel jedoch trotzdem immer dem Vermieter, da Sie sonst dafür haftbar gemacht werden könnten.